Autec Vertrieb GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der AUTEC GmbH
Rheinauenstraße 1, D -79415 Bad Bellingen
zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand: Juni 2023

1.    Geltungsbereich

1.1    Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als „Lieferungen“ bezeichnet) an die in Ziffer 1.2 genannten Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachstehend nur als „Bedingungen“ bezeichnet), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2    Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet). 

2.    Vertragsschluss, Vertragsinhalt

2.1    Unsere Angebote sind unverbindlich. Der Kunde ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. 

2.2     Mündliche Nebenabreden oder Zusagen unserer Mitarbeiter, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern, sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2.3    Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht a) ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder b) wesentlich sind.

2.4    Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.

2.5    Wenn wir nach Zeichnungen fertigen, hat der Kunde uns die maßgebliche Zeichnung im Original mit der Bestellung zukommen zu lassen. Die Kosten, die daraus entstehen, dass wir unter Zugrundelegung falscher Angaben in den Zeichnungen fertigen, hat der Kunde zu tragen.

3.    Preis

3.1    Unsere Preise verstehen sich EXW Rheinaustr. 1, D-79415 Bad Bellingen Incoterms®2010 netto in EUR zuzüglich der Kosten für Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2    Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen unserer Einkaufspreise oder der Material- und Rohstoffkosten oder Lohn- und Gehaltskosten eingetreten sind und wir diese Änderungen nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.

4.    Zahlung

4.1    Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und gebührenfrei auf unser Konto zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. 

4.2    Bei Zahlungsverzug berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

4.3    Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.    Lieferung und Gefahrübergang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Teillieferungen

5.1    Die Lieferung erfolgt gemäß EXW Rheinaustr. 1, D-79415 Bad Bellingen Incoterms®2010. 

5.2    Die Gefahr geht gemäß EXW Rheinaustr. 1, D-79415 Bad Bellingen Incoterms®2010 auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten, übernommen haben.

5.3    Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten. 

5.4    Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig; sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.    Lieferzeit

6.1    Lieferfristen sind lediglich Circa-Fristen.


6.2    Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen, der Beibringung der für die Lieferung notwendigen, vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf bereitgestellt ist. 

6.3    Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen.

6.4    Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. 

6.5    Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 11 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

6.6    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Lager monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Auf Wunsch des Kunden versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken.

7.    Höhere Gewalt

7.1    Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

7.2    Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 7.1 genannten Fällen ausgeschlossen.

8.    Verpackung

    Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen,  nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

9.    Eigentumsvorbehalt

9.1    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

9.2    Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9.3    Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

9.4    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.

9.5    Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

9.6    Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt  und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

9.7    Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

9.8    Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10.    Haftung für Mängel

10.1    Der Kunde kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln nur geltend machen, wenn er seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

10.2    Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. 

10.3    Wird die Ware aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Kunden hergestellt und geliefert und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter (inkl. der Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung) freizustellen.

10.4    Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder — bei erheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden zudem das Recht zu, nach Maßgabe der Ziff. 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 

10.5    Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

10.6    Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 10.4 zu.

11.    Allgemeine Haftung

11.1    Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen. 

11.2    Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer 6.5 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11.3    Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 11.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

12.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 

12.1    Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.

12.2    Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

12.3    Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

Unsere Marken: